Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen
Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und SORAYA TRAVEL (Inhaber Soraya Baxter), nachfolgend „ST“ abgekürzt, zu Stande kommenden Reisevertrages. Diese Reisebedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und uns und wir bitten Sie, diese aufmerksam zu lesen.
Für Reiseverträge, welche ab 1.7.2018 geschlossen werden, gelten auf Grund der neuen gesetzlichen Regelungen teilweise geänderte Klauseln in den Reisebedingungen, auf die wir im Folgenden gesondert hinweisen.
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Reiseanmeldung (- Buchung) auf Grundlage der von ST zur Verfügung gestellten Leistungsbeschreibungen bietet der Kunde nach deren Kenntnisnahme und auf Grundlage dieser Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen ST den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung/Buchung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch ST zustande. Über die Annahme, die keiner bestimmten Form unterliegt, wird der Kunde beispielsweise durch Übersendung einer Reisebestätigung unterrichtet. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot seitens ST vor, an das ST für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist . Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit ST bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationsplichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist ST die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Mit Vertragsabschluss kann eine Anzahlung gegen Aushändigung des Sicherungsscheins und der Reisebestätigung bis zur Höhe von 25% des Reisepreises gefordert werden, soweit in der Anmeldung nicht abweichend aufgeführt.
2.2 Die Restzahlung wird fällig, wie im Einzelfall vereinbart.
2.3 Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird sie fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.b) oder 7.c) genannten Gründen abgesagt werden kann und der Kunde von ST Unterlagen erhält aus denen sich ergibt, dass ihm eigene Rechte gegen die Leistungsträger eingeräumt werden.
2.4 Soweit Unterlagen nach 2.3 wegen der Haftung der Leistungsträger oder der Art der Leistungsbeschaffung / Reisegestaltung nicht ausgehändigt werden können, wird die Restzahlung kurz vor Antritt der Reise fällig, sofern keine andere Fälligkeitsvereinbarung getroffen ist.
2.5 Die Unterlagen werden dem Kunden je nach seiner Wahl unverzüglich nach Eingang seiner Zahlung zugesandt oder gegen Zahlung ausgehändigt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises steht ST ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden zu.
2.6 Der Kunde ist verpflichtet, ST umgehend in Kenntnis zu setzen, wenn er die Reisedokumente nicht spätestens fünf Werktage vor Reiseantritt erhalten hat. Wenn der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt und die Reise auf Grund der fehlenden Reisedokumente nicht angetreten werden kann, kann ST dies als Rücktritt nach Ziff. 5. werten.
2.7 Wird der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Mahnung oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, wird ST von seiner Leistungspflicht frei gestellt und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittsgebühren (S.Ziff. 5.1) verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hat.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung von ST sowie aus den hieraus bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedingen einer ausdrücklichen Bestätigung.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von ST nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nur mit Zustimmung des Kunden zulässig und können von ST nicht nach Reisebeginn erklärt werden.
ST kann vom Reisekunden verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der von ST bestimmten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung als angenommen. ST kann dem Kunden mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.
Auf §651g BGB wird verwiesen.
4.3. ST behält sich das Recht vor, den vereinbarten Reisepreis im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten (Treibstoff oder andere Energieträger) oder Abgaben für bestimmte Leistungen, z.B Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:
a. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Beförderungskosten, so kann ST den Reisepreis wie folgt erhöhen:
aa. Eine sitzplatzbezogene Erhöhung kann an den Reisekunden anteilig weitergegeben und berechnet werden.
ab. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen (erhöhten) Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze geteilt. Den sich hieraus errechnenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann ST vom Reisekunden einfordern.
b. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren oder Touristenabgaben ST gegenüber erhöht, kann diese Erhöhung entsprechend anteilig an den Reisekunden weitergegeben werden
c. bei Einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise für ST verteuert.
d. für bis zum 1.Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge ist eine Preiserhöhung nur zulässig, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und für ST auch nicht vorhersehbar waren.
e. kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises, muss ST den Reisekunden unverzüglich informieren. Eine entsprechende Änderungsmitteilung muss bis zum 21. Tag vor Reisebeginn beim Reisekunden eingehen.
4.4. Für ab 1.Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge kann der Reisekunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, soweit sich die in Klausel 4.3. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten bei ST führt. ST darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag tatsächlich entstandene Verwaltungskosten abziehen, - muss aber auf Verlangen des Reisekunden nachweisen, in welcher Höhe diese entstanden sind.
4.5. Im Fall einer erheblichen Vertragsänderung oder einer Preiserhöhung bei vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossenen Reiseverträgen von mehr als 5% und bei nach dem 1. Juli 2018 abgeschlossenen Reiseverträgen um mehr als 8% ist der Reisekunde berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten.
Für vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge kann der Reisekunde auch die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn ST in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisekunden aus dem Angebot von ST anzubieten. Der Reisekunde hat dieses Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung von ST gegenüber ST geltend zu machen.
Für nach dem 1. Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge kann ST dem Reisekunden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Reise (Ersatzreise) anbieten.
Für nach dem 1. Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge kann ST vom Reisekunden verlangen, dass er innerhalb einer von ST bestimmten und angemessenen Frist, das Angebot zur Preiserhöhung über 8% annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der von ST bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung als angenommen.
4.6. ST wird den Reisekunden nach Maßgabe des Artikels 250 §10 des Einführungsgesetzes zum BGB über erhebliche Vertragsänderungen unterrichten.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei ST. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er seine Reise nicht an, so kann ST Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen für Reiseleistungen zu berücksichtigen. In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die ST im Falle des Rücktritts von der Reise je angemeldetem Teilnehmer fordern kann:
I. Flugpauschalreisen mit Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter)
Bis 30. Tag vor Reiseantritt 30 %
Ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 45 %
Ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 65 %
Ab 6. Tag vor Reiseantritt 85 %
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. ST kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
ll.Linienflüge
Bei Linienflügen gelten die in der Buchungsbestätigung aufgeführten Umbuchungs- und Stornogebühren. Darüber hinaus gelten die Bedingungen der jeweiligen Airlines.
5.2. Im Falle eines Rücktritts kann ST vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
5.3. Für bis zum 1. Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge wird auf die Möglichkeit der Vertragskündigung wegen höherer Gewalt gemäß § 651j BGB (Fassung bis 1. Juli 2018) hingewiesen.
Für ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge kann ST keine Entschädigung verlangen, wenn der Rücktritt erfolgt, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Auf § 651h III BGB (Fassung ab 1. Juli 2018) wird verwiesen.
5.4. ST empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich ST bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendung bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
ST empfiehlt den Abschluss einer Reise-Abbruch-Versicherung.
7. Rücktritt und Kündigung durch ST
ST kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von ST nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt ST, so behält ST den Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der ST von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Reisende.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist ST verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat ST den Kunden davon zu unterrichten.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bezogen auf die Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er den Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl ST als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann ST für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist ST verpflichtet die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last.
9. Haftung (Beschränkung der Haftung)
9.1..Für bis zum 1. Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge ist die vertragliche Haftung von ST für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b. soweit ST für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge ist die Haftung von ST für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, wenn der Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
9.2. Deliktische Haftung
Für alle Schadenersatzansprüche des Reisenden gegen ST aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet ST bei Sachschäden je Kunde und Reise bis 4000,-EUR. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird In diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall und Reisegepäckversicherung empfohlen. Da auch die meisten Krankenversicherungen im Ausland nicht die vollen Leistungen erbringen, empfehlen wir hier den Abschluss einer Zusatz-Auslandskrankenversicherung.
9.3. Haftungsausschluss für Fremdleistungen
ST haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
9.4. Wird zusätzlich zu einer Reise eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt ST insoweit Fremdleistungen, sofern ST in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. ST haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Kunde ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
9.5. Für ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge kann sich bei Ansprüchen des Reisekunden eine Anrechnung aus § 651p III BGB ergeben. Z.B. kann ggf. bei einer Flugverspätung oder Flugannullierung die Ausgleichszahlung einer Fluggesellschaft aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) auf den Anspruch des Reisekunden gegen ST aufgrund desselben Ereignisses angerechnet werden.
10. Gewährleistung
10.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
ST kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
ST kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
Vor der Durchführung einer Selbstabhilfe und/oder Kündigungserklärung ist der Kunde verpflichtet, ST eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von ST verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe und/oder Kündigung des Reisevertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden geboten wird.
Die sich aus §§651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit ST dahingehend konkretisiert, dass der Kunde verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Agentur bzw. der örtlichen Reiseleitung von ST anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit des zuständigen Ansprechpartners wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet. Ist von ST keine örtliche Reiseleitung vorgesehen und auch nicht geschuldet, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, ST direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit ST kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden.
Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen und es ist eine schriftliche Bestätigung einzufordern, ohne die die Gefahr eines Anspruchsverlustes besteht
10.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende schuldhaft unterlässt den Mangel anzuzeigen.
10.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet ST innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, ST erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom ST verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Der Reisende schuldet ST den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
10.4. Schadenersatz
Sofern ST einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen.
11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Ist von ST keine örtliche Reiseleitung vorgesehen und auch nicht geschuldet, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, ST direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit ST kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1. Bei bis zum 1.Juli 2018 abgeschlossenen Reiseverträgen muss der Reisekunde Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber ST geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem ST die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren drei Jahre nach Beendigung der Reise.
Für ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge gilt die Monatsfrist nicht mehr, gleichwohl wird dem Reisenden empfohlen, seine Ansprüche unverzüglich nach Reiseende bei ST geltend zu machen.
Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Verspätungen von Reisegepäck im Rahmen einer Flugbeförderung gelten besondere Fristen.
Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Verspätungsschäden binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu melden.
12.2. Ansprüche des Reisenden aus dem Reisevertragsrecht (§§ 651a ff BGB) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes.
12.3. Abtretungsverbot – Die Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen ST an Dritte ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen.
13. Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften
Sofern es ST möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. ST haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende ST mit der Besorgung beauftragt hat; es sei denn, dass ST die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch oder Nichtinformation seitens ST bedingt sind.
ST steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften, die ST bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für Staatsangehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann ST den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
14. Rückflugbestätigung
Der Reisende hat sich spätestens bis 24 Stunden, aber nicht früher als 48 Stunden vor Rückflug bzw. Rückfahrt bei der Reiseleitung über die genauen Flug- und Fahrtzeiten zu informieren. Geschieht dies nicht, gehen etwaige Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Reisende den Flug oder die Fahrt verpasst, zu dessen Lasten.
15. Aufrechnungsverbot
Der Reisende ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
17. Gerichtsstand
Der Reisende kann ST nur an ihrem Sitz verklagen. Für Klagen seitens ST gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist Gerichtsstand Karlsruhe.
VERANSTALTER:
Soraya Travel
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76185 Karlsruhe
Tel 0721/1615370
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